Satzung

Präambel

Der Religionsunterricht an der „Schule für alle“ soll den Schüler*innen die befähigen, Mensch und Welt in ihrem Bezug zu Jesus Christus im Licht des christlichen Glaubens und Lebens zu sehen und ihn in Fragen sinnhafter Weltdeutung urteils- und entscheidungsfähig zu machen. Damit verfolgt der Religionsunterricht zugleich das Ziel, dem jungen Menschen zu seiner Selbstfindung und zum Mündigwerden als Bürger*innen unseres Gemeinwesens zu helfen. Zur Verwirklichung dieser Ziele bedarf es verantwortungsbewusster Zusammenarbeit von Staat, Kirche und Gesellschaft.

Der Religionsunterricht als der pädagogische Träger dieser Aufgabe ist gleichzeitig Vertreter und Partner der verschiedenen Institutionen, die im schulischen Religionsunterricht tätig werden. Um diese verantwortungsvolle Aufgabe gerecht werden zu können, schließen sich die katholischen Religionslehrkräfte im Gebiet der Erzdiözese Freiburg zusammen zum „Verband Katholischer Religionslehrkräfte in der Erzdiözese Freiburg“.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss katholischer Religionslehrkräfte in der Erzdiözese Freiburg im Breisgau.
  2. Der Verband ist nach kirchlichem Recht eine Vereinigung mit kirchlicher Zielsetzung im Sinne der Canones 215, 216 CIC und nach staatlichem Recht ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne von §54 BGB und führt den Namen „Verband katholischer Religionslehrkräfte in der Erzdiözese Freiburg“.
  3. Der Verband hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2 Aufgaben des Verbandes

Der Verband sieht seine Aufgabe vornehmlich:

  1. in der aktiven Mitarbeit an einer zeitgerechten pädagogischen und schulpolitischen Gestaltung des Religionsunterrichts sowie des Schulwesens überhaupt,
  2. in der fachwissenschaftlichen und religionspädagogischen Fortbildung der Religionslehrkräfte auf diözesaner und regionaler Ebene in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat,
  3. in der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder,
  4. in der Vertretung ihrer berufsständischen Interessen,
  5. in der Zusammenarbeit mit Organisationen und Vertretungen, die für beamtete und angestellte Lehrkräfte zuständig sind.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Lehrbefähigung und die kirchliche Beauftragung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht besitzt.
  3. Studentisches Mitglied kann jede Person werden, die sich in einer Ausbildung für die Erteilung von Religionsunterricht befindet.
  4. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Religionsunterricht erworben haben, können durch Beschluss des Verbandsvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Verbandsvorstand auf schriftlichen Antrag hin.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch dessen schriftlich dem Vorstand erklärten Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss.

2. Der Verbandsvorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn
a) sich das Mitglied einer groben Schädigung der Verbandsinteressen schuldig gemacht hat;
b) das Mitglied nach Ablauf von zwei Jahren die fälligen Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verbandsvorstands. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

§ 5 Beitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten des auf die Aufnahme folgenden Quartals.
  3. Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Verbandsmitglieder.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Verbandsvorstand.
  2. Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbands. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und setzt sich aus zwei Versammlungen zusammen, die während der Jahrestagungen der Religionslehrkräfte der Gymnasien bzw. Beruflichen Schulen getrennt stattfinden. Jedes Mitglied ist einmal stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Verbandsvorstand einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden den Mitgliedern sechs Wochen vorher auf der Homepage des Verbands bekannt gegeben.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) die Entgegennahme der jährlichen Arbeitsberichte des Verbandsvorstands, des Kassenberichts und des Berichts der*s Rechnungsprüfer*in,
    b) die Erteilung der Entlastung,
    c) die Vornahme von Satzungsänderungen,
    d) die Festsetzung der Beitragshöhe,
    e) die Erteilung von Aufträgen an den Verbandsvorstand,
    f) der Beschluss über kooperative Mitgliedschaften und über Auflösung des Verbands.

§ 8 Verbandsvorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Religionslehrkräften verschiedener Schularten im Dienst der Erzdiözese Freiburg bzw. des Landes Baden-Württemberg.
  2. Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    a) der ersten vorsitzenden Person
    b) einer Person für den stellvertretenden Vorsitz
    Von den zwei Personen im Vorsitz muss eine Person dem Bereich Allgemeinbildenden Gymnasien und eine dem Bereich Berufliche Schulen angehören.
    Weitere Vorstandsmitglieder sind:
    c) Vier gewählte Personen aus den verschiedenen Schularten, wobei mindestens je eine dem Bereich Allgemeinbildenden Gymnasien und Berufliche Schulen angehört,
    d) eine Person aus dem Instituts für Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg,
    e) ein Mitglied der MAV.
    Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
  3. Der Verbandsvorstand ist zuständig für
    a) die Verbindung zum Erzbischöflichen Ordinariat und für die allgemeine Vertretung des Verbands nach außen,
    b) die Angelegenheiten des Verbands, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen,
    c) die Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens,
    d) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Verbandsvorstand betraut im Rahmen seiner kollegialen Verantwortung Vorstandsmitglieder unter anderem mit der Wahrnehmung folgender Sachgebiete:
    Schriftführung
    a) Schriftführung
    b) Kassenführung,
    c) Verwaltung der Mitgliederdatei,
    d) Öffentlichkeitsarbeit,
    e) Betreuung der Homepage des Verbandes,
    f) Bildung und Fortbildung auf diözesaner und regionaler Ebene in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat
    g) Gymnasiales Schulwesen,
    h) Berufliches Schulwesen,
    i) weitere Schularten
    j) Angelegenheiten angestellter Religionslehrkräfte im kirchlichen Dienst
    k) Kontakt zu den Gremien kirchlicher MAV,
    l) Rechtsfragen (Schulrecht und -politik, Beamten- und Angestelltenrecht, kirchliches Arbeitsrecht),
    m) Vertretung des Verbandes in überdiözesanen Organisationen.
  5. Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes der ersten Person im Verbandsvorsitz rückt die stellvertretende Person des Verbandsvorsitzes nach.
    Bei der vorzeitigen Erledigung eines anderen Amtes im Verbandsvorstand rückt die kandidierende Person mit der nächsthöheren Stimmenanzahl nach.
  6. Der Verbandsvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der ersten vorsitzenden Person zusammen. Die Sitzung leitet eine der beiden vorsitzenden Personen.
    Er muss auch zusammentreten, wenn die stellvertretende Person im Vorsitz oder drei andere Mitglieder des Verbandsvorstands dies verlangen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in dem Fall beschlussfähig ist.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen und Wahlordnung

  1. Die Wahlen erfolgen durch Briefwahl für einen Zeitraum von vier Jahren. Die kandidierenden Personen werden spätestens vier Wochen vor der Wahl auf der Homepage des Verbandes vorgestellt. Für die Wahl der Kandidierenden des Verbandsvorsitzes gilt folgender Modus: Jedes Mitglied hat für die Wahl zwei Stimmen. Gewählt ist, wer in einem Bereich (vgl. §8, 2a) die meisten Stimmen erhält.
  2. Der neu gewählte Verbandsvorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung je eine Person für den Vorsitz und die Stellvertretung. Zur Wahl stehen die beiden gewählten Personen für den Verbandsvorsitz aus dem Bereich der Allgemeinbildenden Gymnasien und Beruflichen Schulen.
  3. Für die Wahl der vertretenden Personen der Schulart hat jedes Mitglied vier Stimmen.. Gewählt sind die Personen, welche aus den verschiedenen Schulartbereichen die meisten Stimmen haben, bis die Anzahl von vier Personen im Beisitz erreicht ist.
  4. Beschlüsse innerhalb des Verbandes werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen vorsitzenden und schriftführenden Person zu unterzeichnen.
  5. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der beiden Mitgliederversammlungen und der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat. Ein Antrag auf Änderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.

§ 10 Mitteilungen

Zur Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge im Bereich des Religionsunterrichts und über die Arbeit des Verbandes dient dem Verbandsvorstand die Homepage des Verbandes, auf der regelmäßig über seine Arbeit informiert wird sowie die jährlichen Mitgliederversammlungen, auf denen der Verbandsvorstand Rechenschaft über seine Arbeit abliefert.

§ 11 Auflösung des Verbands

  1. Der Verband kann nur auf einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zweck wenigstens acht Wochen vorher einberufen worden ist.
  2. Der Verband gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt. Auf dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder versammelt sein.
  3. Das Verbandsvermögen fällt bei Auflösung dem Erzbischöflichen Stuhl zur Verwendung für kirchlichen Zwecke zu.

§ 12 Schlussbestimmung

Die vorstehende Neufassung der Satzung ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 20. und 27. November 2024 und der Bestätigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg in Kraft gesetzt.