Präambel
Der Religionsunterricht an der “Schule für alle” soll den Schüler befähigen, Mensch und Welt in ihrem Bezug zu Jesus Christus im Licht des kirchlichen Glaubens und Lebens zu sehen und ihn in Fragen sinnhafter Weltdeutung urteils- und entscheidungsfähig zu machen. Damit verfolgt der Religionsunterricht zugleich das Ziel, dem jungen Menschen zu seiner Selbstfindung und zum Mündigwerden als Bürger unseres Gemeinwesens zu helfen. Zur Verwirklichung dieser Ziele bedarf es verantwortungsbewusster Zusammenarbeit von Staat, Kirche und Gesellschaft.
Der Religionsunterricht als der pädagogische Träger dieser Aufgabe ist gleichzeitig Vertreter und Partner der verschiedenen Institutionen, die im schulischen Religionsunterricht tätig werden. Um dieser verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden zu können, schließen sich die katholischen Religionslehrerinnen und -lehrer im Gebiet der Erzdiözese Freiburg zusammen zum
“Verband Katholischer Religionslehrerinnen und -lehrer in der Erzdiözese Freiburg”.
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband ist ein Zusammenschluss katholischer Religionslehrerinnen und -lehrer in der Erzdiözese Freiburg im Breisgau.
2. Der Verband ist nach kirchlichem Recht eine Vereinigung mit kirchlicher Zielsetzung im Sinne der Canones 215, 216 CIC und nach staatlichem Recht ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 BGB und führt den Namen “Verband Katholischer Religionslehrerinnen und -lehrer in der Erzdiözese Freiburg”.
3. Der Verband hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
Der Verband sieht seine Aufgaben vornehmlich
1. in der aktiven Mitarbeit an einer zeitgerechten pädagogischen und schulpolitischen Gestaltung des Religionsunterrichts sowie des Schulwesens überhaupt,
2. in der fachwissenschaftlichen und religionspädagogischen Fortbildung der Religionslehrerinnen und -lehrer auf diözesaner und regionaler Ebene in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat,
3. in der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder,
4. in der Vertretung ihrer berufsständischen Interessen,
5. in der Zusammenarbeit mit Organisationen und Vertretungen, die für beamtete und angestellte Lehrer/innen zuständig sind.
§ 3 Beginn der Mitgliedschaft
1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Lehrbefähigung und die kirchliche Beauftragung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg besitzt.
3. Studentisches Mitglied kann jede Person werden, die sich in einer Ausbildung für die Erteilung von Religionsunterricht befindet.
4. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Religionsunterricht erworben haben, können durch Beschluss des Verbandsvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Verbandsvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch dessen schriftlich dem Vorstand erklärten Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss.
2. Der Verbandsvorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es
a) sich einer groben Schädigung der Verbandsinteressen schuldig gemacht hat;
b) nach Ablauf von zwei Jahren die fälligen Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verbandsvorstands. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
§ 5 Beitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden Quartals.
3. Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Verbandsmitglieder.
§ 6 Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verbandsvorstand.
2. Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbands. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Verbandsvorstand einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden den Mitgliedern wenigstens sechs Wochen vorher bekannt gegeben.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Entgegennahme der jährlichen Arbeitsberichte des Verbandsvorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,
b) die Erteilung der Entlastung,
c) die Vornahme von Satzungsänderungen,
d) die Festsetzung der Beitragshöhe,
e) die Erteilung von Aufträgen an den Verbandsvorstand,
f) der Beschluss über kooperative Mitgliedschaften und über Auflösung des Verbands.
§ 8 Verbandsvorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Religionslehrer(inne)n verschiedener Schularten im Dienst der Erzdiözese Freiburg bzw. des Landes Baden-Württemberg
2. a) Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
• dem/der ersten Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden/m Vorsitzenden
Von den zwei Vorsitzenden muss eine/r dem Bereich Allgemeinbildende Gymnasien und eine/r dem Bereich Berufliche Schulen angehören.
b) Weitere Vorstandsmitglieder sind:
• Vier gewählte Vertreter/innen der verschiedenen Schularten, wobei mindestens je eine/r dem Bereich Allgemeinbildende Gymnasien und Berufliche Schulen angehört,
• der/die Vertreter(in) des Instituts für Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg,
• ein Mitglied der MAV.
c) der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
3. Der Verbandsvorstand ist zuständig für
a) die Verbindung zum Erzbischöflichen Ordinariat und für die allgemeine Vertretung des Verbandes nach außen,
b) die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen,
c) die Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens,
d) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Der Verbandsvorstand betraut im Rahmen seiner kollegialen Verantwortung Vorstandsmitglieder unter anderem mit der Wahrnehmung folgender Sachgebiete:
a) Schriftführung,
b) Kassenführung,
c) Verwaltung der Mitgliederdatei,
d) Öffentlichkeitsarbeit,
e) Betreuung der Homepage des Verbandes,
f) Bildung und Fortbildung auf diözesaner und regionaler Ebene in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat,
g) Gymnasiales Schulwesen,
h) Berufliches Schulwesen,
i) Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulwesen,
j) Angelegenheiten angestellter Religionslehrer/innen im kirchlichen Dienst,
k) Kontakt zu den Gremien kirchlicher Mitarbeitervertretungen,
l) Rechtsfragen (Schulrecht und -politik, Beamten- und Angestelltenrecht, kirchliches Arbeitsrecht),
m) Vertretung des Verbandes in überdiözesanen Organisationen.
5. Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes des/der Ersten Verbandsvorsitzenden rückt der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende an dessen/ deren Stelle.
Bei der vorzeitigen Erledigung eines anderen Amtes im Verbandsvorstand rückt der/die Kandidat/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
6. Der Verbandsvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung des/der Ersten Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Sitzung leitet ein/e Verbandsvorsitzende/r.
Er muss auch zusammentreten, wenn der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende oder drei andere Mitglieder des Verbandsvorstands dies verlangen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in diesem Falle beschlussfähig ist.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen und Wahlordnung
1. Die Wahlen erfolgen durch Briefwahl für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Kandidat(inn)en werden vor den Wahlen im Rahmen der jährlichen Fortbildungsveranstaltungen vorgestellt.
Für die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden gilt folgender Modus:
Jedes Mitglied hat für die Wahl des/r Vorsitzenden zwei Stimmen. Gewählt ist, wer in einem Bereich (vgl. §8, 2a) die meisten Stimmen erhält.
2. Der neu gewählte Verbandsvorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung die/den Vorsitzende/Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden. Zur Wahl stehen die beiden gewählten Vorsitzenden aus dem Bereich der Allgemeinbildenden Gymnasien und Beruflichen Schulen.
3. Für die Wahl der Vertreter/innen der Schularten hat jedes Mitglied vier Stimmen. Gewählt ist, wer aus dem Bereich Allgemeinbildende Gymnasien und Berufliche Schulen jeweils die meisten Stimmen hat und zusätzlich als dritte/r und vierte/r Vertreter/in der Schularten, wer danach in der Stimmenzahl folgt.
4. Beschlüsse innerhalb des Verbandes werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
5. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung und der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
Ein Antrag auf Änderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.
§ 10 Mitteilungen
Zur Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge im Bereich des Religionsunterrichts und über die Arbeit des Verbandes dient dem Verbandsvorstand die Homepage des Verbandes, auf der regelmäßig über seine Arbeit informiert wird, sowie die jährlichen Mitgliederversammlungen, auf denen der Verbandsvorstand Rechenschaft über seine Arbeit abliefert.
§ 11 Auflösung des Verbands
1. Der Verband kann nur auf einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zweck wenigstens acht Wochen vorher einberufen worden ist.
2. Der Verband gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
Auf dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder versammelt sein.
3. Das Verbandsvermögen fällt bei Auflösung dem Erzbischöflichen Stuhl zur Verwendung für kirchliche Zwecke zu.
§ 12 Schlussbestimmung
Die vorstehende Neufassung der Satzung ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 18. und 25. November 2015 und der Bestätigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg in Kraft gesetzt.